2. Urheber- und Nutzungsrechte
2.1 Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt die Agentur als Inhaber der Nutzungsrechte dem Auftraggeber ausschließliche Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein.
2.2 Die Arbeiten einschließlich jener aus Präsentationen und Anlagen zu Angeboten (z. B. Anregungen, Skizzen, Ideen, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Texte, Collagen, Dias, Negative), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Fraueninformationsdienst Deutschland UG (haftungsbeschränkt). Diese Arbeiten können von der Fraueninformationsdienst Deutschland UG (haftungsbeschränkt) jederzeit insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages zurückverlangt werden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn die erbrachte Agenturleistung nicht urheberrechtschutzfähig oder auch nicht Gegenstand anderer besonderer Schutzrechte seien sollte. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen vorstehende Bestimmungen, zahlt er der Agentur eine angemessene Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 15 des Mediaschaltvolumens, welcher der Auftraggeber mit Werbemitteln schaltet oder schalten lässt, denen die erbrachte Agenturleistung zugrunde liegt. Dies ist schon dann der Fall, wenn einem unbefangenen Dritten die Wesenszüge der erbrachten Agenturleistung im geschalteten Werbemittel erkenntlich sind.
2.3 Präsentationsunterlagen dürfen insbesondere dann nicht weitergegeben werden, wenn sich darin ein entsprechender Vermerk findet, dass sie vertraulich zu behandeln sind und nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Ein Verstoß dagegen kann sogar als Vorlagenfreibeuterei nach 18 UWG strafbar sein.
2.4 Ohne Zustimmung der Agentur dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.5 Die Arbeiten der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang und Gebiet verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Honorars.
2.6 Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur.
2.7 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
2.8 Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel in kleiner Schrift oder in anderer Weise angemessen signieren und für die Eigenwerbung nutzen.
2.9 Jegliche Druckunterlagen, die unmittelbar für die Vervielfältigung (z. B. Druckplatten, Klischees, Stanzen) benötigt werden, bleiben Eigentum des Vervielfältigers, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Druckunterlagen, die mittelbar für die Vervielfältigung benötigt werden (z. B. Lithoarbeiten wie Arbeitsfilme und -daten, Illustrationen, Negative oder Positive aus Fotografie- und Filmaufträgen, Prägeplatten), bleiben Eigentum der Agentur. Eine Pflicht zur Herausgabe oder zur Aufbewahrung besteht nicht. Eigentumsrechte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung übertragen, wofür eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren ist.